KWK-Gesetz 2016 – Das ändert sich im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Der Jahreswechsel hat für einige Bewegung im Energiebereich gesorgt. Neben neuen Förderungen und schärferen Vorgaben ist auch das neue KWK-Gesetz 2016 in Kraft getreten und ersetzt damit das KWK-Gesetz aus dem Jahre 2012. Der erste Entwurf zum neuen KWK-Gesetz 2016 wurde im August vergangenen Jahres veröffentlicht und zeigte bereits dort deutliche Änderungen zum alten Gesetz aus 2012 auf.

Was regelt das neue KWK-Gesetz 2016?

Das neue Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz hat das Gesetz aus 2012 vollständig abgelöst und dient seit dem 01. Januar 2016 als neuer rechtlicher Maßstab für KWK-Anlagen.

Auswirkungen für bestehende KWK-Anlagen

Im KWKG 2016 sind umfassende Regelungen zum Schutz bestehender KWK Anlagen vorgesehen, zusammengefasst im §35:

  • Es gelten weiterhin die Anspruchsvoraussetzungen, die Zuschlagshöhe und die Dauer der Zuschlagszahlung für KWK-Anlagen einschließlich KWKK-Anlagen sofern diese bis zum 31.12.2015 in Dauerbetrieb genommen wurden.
  • Für KWK-Anlagen, die bis zum 30.12.2016 in Dauerbetrieb gehen, gilt der gleiche Bestandsschutz sofern sie entweder bis zum 31.12.2015 gemäß BImSchG genehmigt wurden ober eine verbindliche Bestellung erfolgt ist.
  • KWK-Anlagen auf der Basis von Steinkohle haben ebenfalls einen Bestandsschutz sofern vor dem 31.12.2015 mit dem Bau begonnen wurde.
  • Für Brennstoffzellenanlagen oder ORC-Anlagen ist es ausreichend eine verbindliche Bestellung bis 31.12.2016 durchzuführen und den Dauerbetrieb bis zum 31.12.2017 aufzunehmen.
  • Für Anlagen mit mehr als 2MW ist ebenfalls ein Bestandsschutz vorgesehen sofern diese in Teilprojekten modernisiert werden. Mit diesen muss jedoch vor dem 31.12.2015 begonnen worden sein.

Förderung von KWK-Anlagen

Mit dem neuen KWKG 2016 wurde auch die Förderung des Stroms aus nachgerüstete, modernisierten sowie neuen Anlagen neu definiert. Nach §3 des Gesetzes bleibt der Anspruch auf unverzüglichen und vorrangigen Netzanschluss bzw. Netzzugang erhalten. §4 enthält dann allerdings eine der großen Neuerungen des Gesetzes. Entsprechend diesem Paragraphen ist es nun geltende Pflicht, nicht selbst genutzten Strom aus den KWK-Anlagen direkt zu vermarkten. Diese Pflicht ist verbindlich für alle Anlagen mit einer elektrischen Leistung über 100kW und wird schrittweise in Abhängigkeit von der Anlagengröße eingeführt. Ausreichend ist hier die Lieferung des nicht genutzten Stroms an einen Dritten, bei dem es sich auch um einen Endverbraucher handeln kann. Betreiber kleinerer Anlagen können den nicht genutzten Strom beispielsweise direkt an ihren Netzbetreiber verkaufen.

Welche Anlagen werden künftig gefördert?

  • neue KWK-Anlagen
  • modernisierte KWK-Anlagen
  • nachgerüstete KWK-Anlagen

Als modernisiert gelten Anlagen dabei sofern wesentliche Anlagenteile erneuert wurden und damit eine Effizienzsteigerung erzielt wurde. Die Kosten der Modernisierung müssen sich dabei auf mindestens 25% der Kosten einer vergleichbaren, neuen Anlage belaufen.

Eine Nachrüstung liegt dagegen immer dann vor, wenn nicht gekoppelte Wärme- oder Stromerzeugungsanlagen mit fabrikneuen Anlagenteilen ergänzt und so zu einer KWK-Anlage umgebaut werden. Die Kosten für diesen Umbau müssen sich dabei auf mindestens 10% der Kosten einer vergleichbaren, neuen Anlage belaufen.

Voraussetzungen für eine Förderung

  • Der Dauerbetrieb muss bis zum 31.12.2022 aufgenommen werden.
  • Es darf weder Braun- noch Steinkohle verwendet werden.
  • Es darf keine Verdrängung einer bereits bestehende Fermwärmeversorgung aus anderen KWK-Anlagen bewirkt werden.
  • Hocheffizienz der betreffenden Anlage
  • Es muss eine Fernsteuerungseinrichtung installiert werden sofern die Anlagenleistung mehr als 100kW beträgt.
  • Die Anlage muss durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zugelassen worden sein.

Sofern die Voraussetzungen alle erfüllt sind, besteht für die betrachtete Anlage ein Anspruch für einen Zuschlag auf den ins Netz eingespeisten Strom. Unter zusätzlichen Vorgaben kann zusätzlich ein Anspruch für einen Zuschlag auf den selbst genutzten oder außerhalb des Stromnetzes an einen Dritten gelieferten Strom bestehen.

  • Die Leistung der Anlage muss unter 100kW liegen.
  • Sofern der nicht selbst genutzte Strom an Endverbraucher innerhalb einer Anlage oder aber innerhalb eines geschlossenen Verteilernetzes geliefert wird besteht ein Anspruch auf den Zuschlag wenn für den Strom die volle EEG-Umlage entrichtet wird.
  • Die Anlage wird in einem stromintensiven Unternehmen verwendet wobei ein Begrenzungsbescheid des BAFA vorliegen muss.
  • Die Anlage wird in einem Unternehmen verwendet, welches in einer der in Anlage 4 des EEG 2014 aufgeführten Branchen. Diese Punkt gilt allerdings erst dann, wenn eine Verordnung der Bundesregierung dies anordnet.

Förderung bestehender KWK-Anlagen

Im alten Gesetz war für verschiedene Anlagen keine Förderung vorgesehen. Mit dem neuen KWK-Gesetz 2016 ist für einige dieser Anlagen wieder eine ergänzende Förderung vorgesehen. Hierfür gelten jedoch ebenfalls einige Voraussetzungen:

  • Die Leistung der Anlage beträgt mehr als 2MW.
  • Die Anlage ist für die allgemeine Versorgung ausgelegt.
  • Hocheffizienz der betrachteten Anlage
  • Es werden gasförmige Brennstoffe wie beispielsweise Erdgas eingesetzt.
  • Es besteht kein Anspruch auf Förderung gemäß dem EEG 2014 oder nach dem KWKG 2016.
  • Die Anlage wurde durch das BAFA zugelassen.

Der Anspruch auf einen Zuschlag für diese Anlagen bezieht sich auf den produzierten Strom aus den bestehenden Anlagen, der von 2016 bis 2019 in ein allgemeines Versorgungsnetzt eingespeist wird. Der Zuschlag wird für maximal 16.000 Vollbenutzungsstunden gezahlt und beläuft sich auf 1,5 Cent je kWh. Ab dem 1. Januar 2017 reduziert sich die Dauer der Zuschlagszahlung entsprechend um die im Vorjahr erreichten aber mindestens um 4.000 Vollbenutzungsstunden.

Verschiebungen in der Förderung

Die Auszahlung des Zuschlags für KWK-Strom kann zeitlich verschoben werden. Ein grundsätzlich bestehender Anspruch auf einen Zuschlag entfällt beispielsweise sofern der Strompreis am Spotmarkt (EPEX Spot) negativ oder gleich Null ist. Die entsprechende Strommenge wird allerdings nicht für die Berechnung der Förderungsdauer angesetzt, sodass die Auszahlung des Zuschlags später erfolgen kann.

Im KWKG 2016 gab es zudem bereits eine Regelung, nach welcher Zuschlagszahlungen gekürzt werden können sofern die Leistung einer Anlage mehr als 2MW übersteigt und andernfalls eine Überschreitung des maximalen jährlichen Förderungsbetrages von 1,5 Mrd. drohen würde. Die Nachzahlung erfolgt dann in den darauf folgenden Jahren je nach Möglichkeiten entsprechend der jährlichen Maximalbeträge.

Neuerungen für die KWK-Umlage

Mittels der KWK-Umlage wird die Förderung der KWK-Technologie durch Letztverbraucher finanziert. Dies bleibt auch im neuen Gesetz so bestehen allerdings gibt es kleinere Anpassungen in den Letzverbrauchergruppen, die in verschiedenem Umfang herangezogen werden. Geändert hat sich zudem die Vorgabe, dass Letzverbraucher innerhalb geschlossener Verteilernetze Schwellenwerte allein erreichen müssen und nicht mehr zusammen betrachtet werden.

Kategorie A Verbraucher mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 1 Gigawattstunde zahlen derzeit 0,254 ct/kWh. Dise Umlage könnte auf bis zu 0,53 ct/kWh ansteigen.
Kategorie B Verbraucher mit einem jährlichen Verbrauch von mehr als 1 Gigawattstunden zahlen max. 0,04 ct/kWh ab der ersten Gigawattstunde sofern sie nicht zur Kategorie C gehören.
Kategorie C In Kategorie C fallen Unternehmen des produzierenden Gewerbes deren Stromkostenanteil am Umsatz in vorangegangenen Kalenderjar mindestens 4% betragen hat. Sie zahlen max. 0,03 ct/kWh ab der ersten Gigawattstunde.

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