EEG 2014 – was hat sich seit dem 01.08. geändert?

Mit dem 01. August diesen Jahres ist das neue Erneuerbare-Energien-Gesetz in Kraft getreten. Nachdem es im Vorfeld bereits viel diskutiert wurde, bringt es nun tatsächlich zahlreiche Änderungen für Anlagenbesitzer. Daraus ergeben sich auch viele Fragen, auf welche wir erste Antworten geben möchten.

Eigenstromerzeugung nach EEG

Es galt gemeinhin als wirtschaftlich und lohnenswert die eigene Energie selbst zu erzeugen. Eine Photovoltaik Anlage ist längst nicht mehr so teuer wie noch vor einigen Jahren, entsprechend sinnvoll wurde diese für viele Immobilenbesitzer – aber eben auch Unternehmen. Bei entsprechender Höhe des Stromverbrauchs lässt sich hier einiges einsparen. Auch für die deutschen Stromnetze sehen viele Experten nach wie vor einen großen Vorteil in Anlagen, die auf die Eigennutzung ausgerichtet sind.

Mit dem EEG 2014 entfällt allerdings das bisher gültige Eigenstromprivileg. Selbst erzeugter Strom war bisher von der EEG-Umlage ausgenommen. Seit dem 1. August muss allerdings grundsätzlich die volle Umlage gezahlt werden, nach §61 des Gesetzes. Für Photovoltaik Anlagen die seit dem 1. August installiert werden, ist nun eine anteilige Umlage fällig. Ausgenommen sind bisher Anlagen, die vor diesem Datum in Betrieb genommen wurden. Wird eine bestehende Anlage erweitert oder ersetzt, gelten nochmals gesonderte Vorgaben. So wird eine Anlage beispielsweise auch dann als Bestandsanlage gewertet, wenn sie vor dem 1. August installiert und später nochmal ersetzt oder erweitert wird. Die bestehende Leistung darf hierbei allerdings maximal um 30% erweitert werden.

Eine wichtige Vorgabe ist zudem, dass die Anlage bereits vor dem 1. August auf die Eigennutzung des produzierten Stroms ausgerichtet gewesen ist. Wurde die Anlage bisher zur Volleinspeisung genutzt und soll anschließend zumindest teilweise auch für den Eigenverbrauch verwendet werden, dann ist jetzt ebenfalls eine anteilige EEG-Umlage fällig. Es ist entsprechend wichtig, den Eigenverbrauch des produzierten Stroms auch vor dem 1. August nachweisen zu können um einer eventuellen Zahlungsaufforderung begegnen zu können.

Weitere Voraussetzung

Neben den bereits genannten Punkten wurden mit der Reform einige Erweiterungen für Anlagen zum Eigenverbrauch beschlossen:

  • Es muss grundsätzlich eine Personenidentität zwischen dem Betreiber einer Anlage und dem Verbraucher bestehen. Diese Identität kann neben den Eigentumsverhältnis zum Beispiel auch durch ein Pachtmodell für die Anlage sichergerstellt werden.
  • Die Anlage muss im räumlichen Zusammenhang bestehen. Es darf also beispielsweise kein getrennt anzusehendes Nachbargebäude mitversorgt werden.
  • Der Strom aus der Anlage zur Eigennutzung darf nicht in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden.
  • Sofern eine Umlage gezahlt werden muss, ist vom Besitzer der Anlage sicherzustellen, dass der Eigenverbrauch durch ausreichende Messeinrichtungen erfasst werden kann.
  • Die selbstverbrauchte Energiemenge muss vom Eigenversorger selbständig an den Übertragungsnetzbetreiber übermittelt werden. Zudem ist bis Ende Mai die Endabrechnung für das jeweilige Vorjahr vorzulegen.

Sobald eine dieser Vorgaben nicht beachtet wird, muss die volle Umlage gezahlt werden.

So können Sie den Eigenstromverbrauch nachweisen

Ein wesentlicher Punkt im neuen EEG ist der korrekte Nachweis des Eigenstromverbrauchs aus dem sich die Höher der Umlagenzahlung ergibt. Hier darf nur Strom bis zum Betrag des aggregierten Eigenverbrauchs berücksichtigt werden, wobei man sich hier auf jedes 15-Minuten-Intervall bezieht. Eine zusätzliche Messung der tatsächlichen Einspeisung ist dabei nur dann erforderlich, wenn technisch nicht bereits sichergestellt ist, dass die Erzeugung und der Verbrauch des produzierten Stroms zeitgleich erfolgen. Andere Bestimmungen, die eine Messung der Ist-Einspeisung erfordern, bleiben von den Änderungen des EEG unberührt.

Welche Ausnahmen zur EEG-Umlage gibt es?

Im EEG 2014 wurden neben der allgemein zu zahlenden EEG-Umlage auch verschiedene Ausnahmeregelungen zu selbiger definiert:

  • Sofern der anteilig selbst genutzte Strom lediglich zur Erzeugung des Stroms verwendet wird, ist keine EEG-Umlage zu zahlen.
  • Sofern die betreffende Anlage im Inselbetrieb läuft bzw. sie weder mittelbar noch unmittelbar ans Netz angeschlossen ist, entfällt die Umlage.
  • Sofern produzierte Strom komplett selbst verbraucht und für den Strom keinerlei Föderung nach EEG besteht, ist ebenfalls keine EEG-Umlage zu zahlen.
  • Sofern die installierte Leistung der Anlage höchstens 10kW beträgt wird für höchstens 10MWh pro Kalenderjahr keine Umlage fällig. Dies gilt ab Inbetriebnahme der Anlage jedoch nur für insgesamt 20 Jahre zuzuglich des Jahres der Inbetriebnahme.

Liefermodelle für Strom, bei denen mit dem erzeugten Solarstrom EE-Strom Abnehmer in direkter räumlicher Nähe beliefert werden, sind nicht länger von der Umlage entlastet. Sie werden seit dem 1. August mit der vollen EEG-Umlage belastet. Dieses sogenannte Grünstromprivileg wird in dem Zusammenhang auch für bestehende Anlagen und die auf ihnen basierenden Modelle abgeschafft.

Ergänzende informative Links:

EEG 2014: Wichtige Hinweise und Voraussetzungen zur Eigenstromnutzung
EEG 2.0 in Kraft. Alle neuen Regelungen auf einen Blick
EEG-Reform, der Anfang vom Ende? Ein Appell!
PV-Anlagen trotz Eigenverbrauchsumlage wirtschaftlich


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