Vor wenigen Tagen erst wurde es bestätigt: das Marktanreizprogramm wird überarbeitet. Es gibt zahlreiche Neuerungen, die zum 1. April diesen Jahres in Kraft treten und nicht nur für die Solarthermie einige interessante Änderungen bedeuten. Wir vergleichen einmal die Möglichkeiten der Förderung. Was ändert sich, was ist neu?
Änderungen für Solarthermische Anlagen
Das Marktanreizprogramm richtete sich in der Vergangenheit hauptsächlich an Bestandsimmobilien sowie Gewerbeimmobilien und Mehrfamilienhäuser im Rahmen der Innovationsförderung. Nachdem anfänglich Anlagen zur reinen Brauchwassererwärmung förderfähig waren, wurde das im Zuge der letzten Überarbeitung des MAP aufgehoben. Ab dem 1. April 2015 werden monovalente Anlagen (Anlagen zur Brauchwassererwärmung) nun wieder gefördert und dies nicht nur bei Bestandsimmobilien sondern auch bei Neubauten.
Im Rahmen der Innovationsförderung waren solarthermische Anlagen in der Vergangenheit zwar ebenfalls förderfähig, jedoch mussten Sie dafür eine Bruttokollektorfläche von 20-100m2 aufweisen. Zudem waren diese Anlagen nur für Wohngebäude mit mindestens 3 Wohneinheiten sowie Nichtwohngebäude mit mindestens 500m2 Nutzfläche BAFA-förderfähig. Zum 1. April gestaltet sich die Staffelung jedoch etwas anders.
Bruttokollektorfläche | Basisförderung | Innovationsförderung | |
Gebäudebestand | Gebäudebestand | Neubau | |
3-10m2 | 500€ | – | – |
11-40m2 | 50€/m2 | – | – |
20-100m2 | – | 100€/m2 | 75€/m2 |
In den Vorgaben für die Innovationsförderung ändert sich nicht viel. Wie bisher sind Anlagen für Wohngebäude mit mindestens 3 Wohneinheiten sowie für Nichtwohngebäude (jeweils auch bei Neubauten) förderfähig. Die Angaben zur Bruttokollektorfläche der Anlagen zur Brauchwassererwärmung ist dabei unabhängig vom Kollektortyp zu sehen. Als Speichervolumen werden für diese Anlagen mindestens 200 Liter vorausgesetzt.
weitere Änderungen
Damit sind die Änderungen im Bereich der Solarthermie jedoch noch nicht abgeschlossen. Auch im Bereich der bivalenten Anlagen, sowie in der Wärme- oder Kälteerzeugung und der Erweiterung bestehender Anlagen gibt es Neuerungen.
Anlage | Fläche | Basisförderung | Innovationsförderung | |
Bestand | Bestand | Neubau | ||
biv. Solartherme | bis 14m2 | 2000€ | – | – |
15-40m2 | 140€/m2 | – | – | |
20-100m2 | – | 200€/m2 | 150€/m2 | |
Wärme- oder Kälteerzeugung (ertragsabhängige Förderung) | 20-100m2 | – | 0,45€ x jährlicher Kollektorertrag x Anzahl Kollektoren | |
Erweiterung einer bestehenden Anlage | 50€/m2 | – | – |
Die Vorraussetzung für die Förderung sind für die verschiedenen Anlagenvarianten ähnlich bzw. gleich geblieben. Eine komplette Übersicht finden Sie hierzu auf den Seiten des BAFA.
Wärmepumpen
Die Änderungen im Marktanreizprogramm des BAFA begrenzt sich nicht auf den Solarthermie Bereich. Im Bereich der Wärmepumpen gibt es ab morgen ebenfalls verschiedene Änderungen. Zum Gebäudebestand gehört hier ein Gebäude, in welchem zum Zeitpunkt der Installation der beantragten Anlage seit mehr als zwei Jahren ein anderes Heizungssystem verwendet wurde. Eine wesentliche Voraussentzung für eine Innovationsförderung ist zudem eine Verbesserung der Systemeffizienz oder alternativ eine höhere Jahresarbeitszahl (elektrische WP mindestens 4,5; gasmotorische WP mindestens 1,5).
Wärmepumpen bis 100kW Nennwärmeleistung | Basisförderung | Innovationsförderung | ||
Bestand | Bestand | Neubau | ||
Elektrisch betriebene Luft / Wasser-WP JAZ ? 3,5 |
-> | 40€/kW | zusätzlich 0,5 x Basisförderung | entspricht der Basisförderung im Gebäudebestand |
Mindestförderbetrag bei leistungsgeregelten und / oder monovalenten WP | 1500€ (bis 37,5kW) | |||
Mindestförderbetrag bei anderen WP | 1300€ (bis 32,5kW) | |||
Elektrisch betriebene Wasser / Wasser- oder Sole / Wasser-WP, Sorptions-WP und alle Arten von gasbetriebenen WP
JAZ Wohngebäude: JAZ Nichtwohngebäude (Raumheizung): |
-> | 100 € / kW | ||
Mindestförderbetrag bei Sorptions- und gasbetriebenen WP | 4500€ (bis 45kW) | |||
Mindestförderbetrag bei elektr. Sole-WP mit Erdsondenbohrungen | Mindestförderbetrag bei anderen elektrisch betriebenen WP |
Biomasse
Auch für Biomasseanlagen gibt es ab morgen verschiedene Änderungen. Wurden bisher verschiedene Anlagenmodelle ähnlich gefördert, gibt es nun eine stärkere Staffelung der Förderung.
Anlagen von 5 bis max. 100 kW Nennwärmmeleistung | Basisförderung | Innovationsförderung | |||||
Brennwert- nutzung | Partikel- abscheidung | Nach- rüstung | |||||
Bestand | Bestand | Neubau | Bestand | Neubau | |||
Pelletofen mit Wassertasche | 5kW – 25kW | 2000€ | – | – | 3000€ | 2000€ | 750€ |
25,1kW bis max. 100kW | 80€/kW | ||||||
Pelletkessel | 5kW bis 37,5kW | 3000kW | 4500€ | 3000€ | 4500€ | 3000€ | |
37,6kW bis max. 100kW | 80€/kW | ||||||
Pelletkessel mit einem Pufferspeicher von mind. 30l/kW | 5kW – 43,7kW | 3500€ | 5250€ | 3500€ | 5250€ | 3500€ | |
43,8kW bis max. 100kW | 80€/kW | ||||||
Hackschnitzelkessel mit einem Pufferspeicher von mind. 30l/kW | pauschal 3500€ je Anlage | 5250€ | 3500€ | 5250€ | 3500€ | ||
Scheitholzvergaserkessel mit einem Pufferspeicher von mind. 55l/kW | pauschal 2000€ je Anlage | 5250€ | 3500€ | 3000€ | 2000€ |
Als Pelletkessel werden für diese Förderung auch Kombinationskessel angesehen, die sowohl Biomassepellets wie auch Scheitholz verbrennen können. Die Kombinationskessel müssen dabei jedoch um ein Pufferspeichervolumen von mindestens 55 l/kW Nennwärmeleistung für den handbeschickten Anlagenteil verfügen. Ähnliches gilt für Hackschnitzelanlagen. darunter werden auch Kombinationskessel verstanden, die neben den Hackschnitzeln Scheitholz verbrennen können. Auch hier gilt das Mindest-Pufferspeichervolumen ähnlich der Pelletkessel. Eine Besonderheit gibt es für beide Betrachtungsweisen: Die Kombinationskessel sind nur förderfähig, wenn sie als besonders emissionsarm bezeichnet werden können. Das heißt, dass die staubförmigen Emissionen hier bei maximal 15mg/m3 liegen dürfen.
Weitere Informationen zu den genauen Vorgaben sowie den verschiedenen förderfähigen Anlagen finden Sie auf den Seiten das BAFA unter www.bafa.de